Rahmenbedingungen
Gesetzliche Rahmenbedingungen
Hier ein kleiner Einblick in für uns elementare Grundregeln des Zusammenlebens und –arbeitens:
Das Bayerische Kinderbildung- und Betreuungsgesetz ( BayKiBiG) schafft einen einheitlichen Rahmen für alle Formen der Kindertagesbetreuung. „Die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern liegt in der vorrangigen Verantwortung der Eltern; Eltern im Sinne dieses Gesetzes sind die jeweiligen Personensorgeberechtigten. Die Kindertageseinrichtungen und die Tagespflege ergänzen und unterstützen die Eltern hierbei.“ (§ 1 Art. 4)
„Das Kind gestaltet entsprechend seinem Entwicklungsstand seine Bildung von Anfang an aktiv mit. Das pädagogische Personal in den Kindertageseinrichtungen hat die Aufgabe, durch ein anregendes Lernumfeld und durch Lernangebote dafür Sorge zu tragen, dass die Kinder anhand der Bildungs- und Erziehungsziele Basiskompetenzen erwerben und weiterentwickeln. Leitziel der pädagogischen Bemühungen ist im Sinn der Verfassung der beziehungsfähige, wertorientierte, hilfsbereite und schöpferische Mensch, der sein Leben verantwortlich gestalten und den Anforderungen in Familie, Staat und Gesellschaft gerecht werden kann.“ (AVBayKiBiG § 1 Abs. 1)
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„Aufgabe ist es nicht, das Kind zu formen, sondern ihm zu erlauben, sich zu offenbaren“
(Maria Montessori)
„Das pädagogische Personal unterstützt die Kinder auf Grundlage einer inklusiven Pädagogik individuell und ganzheitlich im Hinblick auf ihr Alter und ihre Geschlechtsidentität, ihr Temperament, ihre Stärken, Begabungen und Interessen, ihr individuelles Lern- und Entwicklungstempo, ihre spezifischen Lern- und besonderen Unterstützungsbedürfnisse und ihren kulturellen Hintergrund. Es begleitet und dokumentiert den Bildungs- und Entwicklungsverlauf anhand des Beobachtungsbogens „Positive Entwicklung und Resilienz im Kindergartenalltag (PERIK) oder eines gleichermaßen geeigneten Beobachtungsbogens.“
(AVBayKiBiG §1 Abs. 2)
Die Arbeit des pädagogischen Personals basiert auf dem Konzept der Inklusion und Teilhabe, das die Normalität der Verschiedenheit von Menschen betont und eine Ausgrenzung anhand bestimmter Merkmal ablehnt und die Beteiligung ermöglicht. Kinder mit und ohne Behinderung werden nach Möglichkeit gemeinsam gebildet, erzogen und betreut sowie darin unterstützt, sich mit ihren Stärken und Schwächen gegenseitig anzunehmen.
(AVBayKiBiG § 1 Abs. 3)
Alle Kinder sollen zentrale Elemente der christlich-abendländischen Kultur erfahren und lernen, sinn- und werteorientiert und in Achtung vor religiöser Überzeugung zu leben sowie eine eigene von Nächstenliebe getragene religiöse oder weltanschauliche Identität zu entwickeln.
Das pädagogische Personal soll die Kinder darin unterstützen, mit ihren eigenen Gefühlen umzugehen, in christlicher Nächstenliebe, offen und unbefangen Menschen in ihrer Unterschiedlichkeit anzunehmen, sich in die Kinder einzufühlen, Mitverantwortung für die Gemeinschaft zu übernehmen und untereinander nach angemessenen Lösungen bei Streitigkeiten zu suchen.“ (AVBayKiBiG §4 Abs. 1, 2)